Praxis-Depesche 6/2007

14 Tage Frist für säumige Zahler

Die freiwillige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse endet, wenn für zwei Monate die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Kasse muss aber den Versicherten auf die Folgen aufmerksam machen und ihm die Möglichkeit geben, die Beiträge in angemessener Frist zu begleichen. Diese sollte nicht kürzer als zwei Wochen sein. Im vorliegenden Fall hatte die DAK einem Versicherten mitgeteilt, dass seine freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltags endet, da er die fälligen Beiträge der vergangenen zwei Monate nicht bezahlt hatte. Für die nachträgliche Begleichung wurden ihm sieben Tage Zeit gegeben. Der Versicherte wurde auch darauf hingewiesen, dass er sich nach Verstreichen der Frist bei einer anderen Krankenkasse nicht mehr freiwillig versichern kann, sodass ihm geraten wurde, sich an den Träger der Sozialhilfe zu wenden. Die Richter beanstandeten die Frist zur Begleichung der Beitragsrückstände. Da die Frist zu kurz bemessen wurde, verlängerte sich die Mitgliedschaft noch bis zum Zahltag des Folgemonats. (jlp)

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