Praxis-Depesche 23/2007

Abfindung statt Klage

Eine kollektive Regelung, gemäß der Arbeitnehmern für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung versprochen wird, wenn sie auf eine Kündigungsschutzklage verzichten, ist zulässig. Der Anspruch auf Abfindung entfällt allerdings trotz Kündigungsschutzklage nicht, wenn für den Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung nicht erkennbar ist, dass er die Wahl zwischen Abfindung und Kündigungsschutzklage hat. (gri)

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