Praxis-Depesche 22/2006

Abrechnung für eine Chemo-Testung

Für eine Chemosensibilitätstestung im Rahmen einer entsprechenden Therapie ist eine Mehrfachabrechnung der Nr. 3700 GOÄ weder direkt noch analog zulässig, da es sich um eine pauschalierende Komplexgebühr handelt. Aus der vorgenommenen Eingruppierung und Einschätzung der Gebühr als Komplexgebühr folgt, dass Analogziffern nicht zusätzlich abgerechnet werden können.(jlp)

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