Praxis-Depesche 12/2007

Abrechnung und Patienteninformation

Ein privater Krankenversicherer ist berechtigt, seinem Versicherungsnehmer mitzuteilen, inwieweit er die Abrechnungsfähigkeit bestimmter GOÄ-Ziffern in der Liquidation eines Arztes verneint. Dem Versicherer obliegen gegenüber seinen Versicherungsnehmern Aufklärungs- und Beratungspflichten aus dem Versicherungsvertrag. Darin liegt kein Eingriff in den „Gewerbebetrieb“ des Arztes. Der Arzt muss damit die Informationspflichten der Krankenkasse akzeptieren. (jlp)

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