Praxis-Depesche 2/2008
Ärztekammer entscheidet selbst
Nach den Vorgaben des Heilberufegesetzes ist es Aufgabe der Ärztekammer, für die Erhaltung eines hochstehenden Berufsstandes zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung berufsrechtswidriger Zustände zu treffen. Diese Vorschrift geht aber nicht so weit, dass ein Arzt von der Kammer verlangen kann, dass diese gegen einen Kollegen standesrechtliche Maßnahmen einleitet. Ein solches Begehren ist unzulässig.(jlp)
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