Praxis-Depesche 8/2003

Ärztliche Fehlinterpretation

Es stellt einen Verstoß gegen die ärztlichen Regeln dar, wenn ein Radiologe bei der Auswertung einer Röntgenaufnahme des Beckenbereiches die Darstellung der Beckenvene als ungünstige Strömungsverhältnisse interpretiert und dadurch eine Thrombose in diesem Bereich verkannt wird. Ist der Radiologe in seiner Diagnose unsicher, hat er eine weitere Abklärungsmaßnahme durchzuführen. Unterlässt er diese, haftet er dem Patienten für seine Fehlinterpretation als Behandlungsfehler. (jlp)

Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.

Anmelden

Alle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.

x