Praxis-Depesche 13/2004

Ärztliche Schweigepflicht geht vor

Erkrankte Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, ihre behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, auch wenn der Arbeitgeber dies ausdrücklich verlangt. Eine wegen dieser berechtigten Verweigerung ausgesprochene Abmahnung ist demzufolge rechtswidrig und muss auch wieder aus der Personalakte entfernt werden. (jlp)

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