Praxis-Depesche 11/2000
Alternativ- und Schulmedizin
Die medizinische Notwendigkeit einer alternativen Heilbehandlung ist zu verneinen, wenn Methoden der Schulmedizin zur Verfügung stehen und die alternative Methode in keiner Hinsicht einen weitergehenden Heilerfolg verspricht. Damit wurde die Klage eines Privatkrankenversicherungsnehmers auf Kostenersatz abgewiesen, der sich einem nach Prof. Dr. Hackethal entwickelten Heilprogramm zur Krebstherapie unterzogen hatte. Da die vom Gericht hinzugezogenen Sachverständigen einen nachvollziehbaren Heilungsansatz verneinten und den schulmedizinischen Behandlungsmethoden einen deutlichen Vorzug einräumten, wurde die Klage auf Kostenersatz abgewiesen. (jlp)
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