Praxis-Depesche 21/2007
Anstehende Behandlungen angeben
Der Versicherungsnehmer hat beim Antrag einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Frage nach Untersuchungen und Behandlungen nicht nur bereits überwundene Krankheiten und Beschwerden anzugeben, sondern auch solche, deren Wirkungen noch andauern. Dies gilt auch für Behandlungen, die aufgrund einer aktuellen ärztlichen Überweisung anstehen. Verschweigt der Versicherungsnehmer beispielsweise, dass er sich in der psychiatrischen Universitätsklinik zur ambulanten Untersuchung noch vorstellen muss, kann die Versicherungsgesellschaft vom Vertrag zurücktreten und muss keine Versicherungsleistungen bezahlen. (jlp)
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