Praxis-Depesche 13/2003

Arbeitsfreistellung ist kein Urlaub

Wird ein Arbeitnehmer "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche freigestellt", wird hierdurch der Erholungsurlaub nicht wirksam erteilt. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bleibt vielmehr nach wie vor bestehen. (jlp)

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