Praxis-Depesche 13/2003
Arbeitsfreistellung ist kein Urlaub
Wird ein Arbeitnehmer "unter Anrechnung noch offener Urlaubsansprüche freigestellt", wird hierdurch der Erholungsurlaub nicht wirksam erteilt. Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers bleibt vielmehr nach wie vor bestehen. (jlp)
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