Praxis-Depesche 13/2002

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu spät vorgelegt

Auch ein mehrfacher Verstoß gegen die Pflicht am ersten Tag nach einer Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, rechtfertigt nicht stets eine außerordentliche Kündigung. Insbesondere gilt dies dann, wenn es durch die verspätet vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zu konkreten Betriebsstörungen gekommen ist. (jlp)

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