Praxis-Depesche 11/2001
Arbeitsvertrag erschlichen
Ein Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber bei seiner Bewerbung mit Hilfe eines gefälschten Zeugnisses über seine Qualifikation täuscht und dadurch seine Einstellung erreicht, muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag erfolgreich wegen arglistiger Täuschung anficht und die gezahlte Arbeitnehmervergütung zurückfordert. Dabei kann sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, dass seine Arbeitsleistung den Anforderungen des Arbeitsvertrages entsprochen habe. Denn diese Vermutung gilt gerade dann nicht, wenn der Arbeitsvertrag auf einer Täuschung des Bewerbers über seine Qualifikation beruht. (jlp)
Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.
AnmeldenAlle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.