Praxis-Depesche 21/2002
Arbeitsvertrag mit Befristung
Steht im Arbeitsvertrag einer Ärztin, sie werde nur "für die Dauer der Weiterbildung bis zur Facharztanerkennung" als Assistenzärztin eingestellt, ist diese Befristung unwirksam - es besteht trotz der Klausel ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, das nur durch Kündigung endet; denn im Rahmen einer Facharztausbildung sind zeitlich befristete Verträge nur wirksam, wenn im Arbeitsvertrag das Datum seines Endes ausdrücklich bezeichnet wird. (gri/bez)
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