Praxis-Depesche 6/2002

Arznei aus der Internet-Apotheke

Ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung ist gegenüber dem Versicherten verpflichtet, die Kosten für Arzneimittel zu erstatten, die - bei Vorliegen einer entsprechenden ärztlichen Verordnung - durch den Bezug der Arzneimittel von einer im Ausland ansässigen, so genannten Internet-Apotheke entstanden sind. Mit der Nutzung dieses Vertriebsweges liegt nach Auffassung des Gerichts weder ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs noch ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz vor. (jlp) Landgericht Hamburg, Az.: 312 O 775/00

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