Praxis-Depesche 11/2001

Arzt ist an Niederlassung gebunden

In einem Rechtsstreit zwischen einem niedergelassenen Facharzt für Chirurgie und der Landesärztekammer hat das Gericht festgestellt, dass der Arzt keinen Anspruch darauf hat, 27 Kilometer von der eigenen Praxis entfernt in einer größeren Gemeinschaftspraxis von Narkosefachärzten eine Art Außenstelle zu errichten. Der ärztliche Beruf ist an die Niederlassung gebunden, grundsätzlich soll er "nicht nur ortsgebunden, sondern an einem Ort" ausgeübt werden. Damit soll im Interesse der Patienten sichergestellt werden, dass der Arzt räumlich erreichbar ist und nicht zum Pendler werde. Denn generell darf der Arztberuf nicht im Umherziehen ausgeübt werden. Damit wurde die Klage des Chirurgen auf "Auslagerung" von Teilen seiner Praxis abgewiesen, weil nicht ersichtlich war, dass es sich um eine einheitliche Praxis handelt. (jlp)

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