Praxis-Depesche 14/2002
Arzt muss sich nach Allergien erkundigen
Es stellt einen ärztlichen Behandlungsfehler dar, wenn sich die behandelnde Ärztin vor Verschreibung eines Medikaments für eine nicht zur Verständigung mit ihrer Umwelt fähige Heimbewohnerin weder durch Erkundigungen beim Personal noch anhand des Pflegebuchs Gewissheit darüber verschafft, ob die Patientin darauf nicht allergisch reagiert. Es wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 250 Euro dafür zuerkannt, dass sich bei der Patientin durch die Verschreibung eines Hustensaftes an Fingern und Handflächen die Haut ablöste. (jlp)
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