Praxis-Depesche 8/2000

Arztberichte zeitig vorlegen

Legt ein Arzt einen von der Berufsgenossenschaft angeforderten Bericht trotz mehrmaliger schriftlicher und telefonischer Erinnerung nicht vor und reagiert er auf Mahnungen der Ärztekammer nicht, macht er sich eines Berufsvergehens schuldig. Gemäß § 16 Abs. 2 Berufsordnung sind Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung eine Verpflichtung besteht oder deren Ausstellung übernommen wurde, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Die Vorschrift bezweckt die Sicherstellung eines geordneten Verfahrens insbesondere bei der Feststellung von Renten oder Versicherungsansprüchen, ferner bei Unfällen mit haftpflichtversicherungsrechtlichen Folgen. Ohne eine zügige Prüfung, Feststellung und Darlegung der medizinisch relevanten Fakten können Versicherungsleistungen nicht erbracht werden. Die Öffentlichkeit und nicht zuletzt jeder betroffene Patient erwartet, dass die Ärzteschaft ihren gesetzlichen Auftrag auch insoweit erfüllt und Befund- und Behandlungsberichte in angemessener Zeit vorlegt. (jlp)

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