Praxis-Depesche 19/2007

Arzthelferin als Keimträgerin

Bei einem Spritzenabszess des Patienten, der zweifelsfrei von einer infizierten Arzthelferin stammt, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Verschuldensfreiheit bei der Behandlungsseite – anders als im Bereich des ärztlichen Handelns, in dem der Patient die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Behandlungsfehler sowie dessen Ursächlichkeit für den eingetretenen Gesundheitsschaden trägt. (jlp)

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