Praxis-Depesche 24/2006

Arztpraxis im Wohnungseigentum

Sieht die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft eine Untersagung gewerblicher Tätigkeit in Wohnungen nur aus wichtigem Grund vor, so ist die freiberufliche Nutzung als gynäkologische Arztpraxis nicht zu beanstanden. Allein der erhebliche Patientenverkehr, der mehr stört als eine Wohnungsnutzung, rechtfertigt nach der Teilungserklärung keine Versagung der Zustimmung. (jlp)

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