Praxis-Depesche 7/2001

Arztpraxis in der Eigentumswohnung

Die Nutzung einer Eigentumswohnung als Arztpraxis stört die übrige Wohnungseigentümergemeinschaft, weil die Wohnungsnutzung als Arztpraxis mit erheblichem Patientenverkehr verbunden ist. Die Wohnungseigentümergemeinschaft muss daher die zweckwidrige Nutzung nicht tolerieren und auch nicht genehmigen. (jlp)

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