Praxis-Depesche 4/2001
Aufklärung auch nach der Operation
Ein Arzt, der damit rechnen muss, dass er seinem Patienten eine Gesundheitsschädigung zugefügt hat, ist auch nach Behandlungsende aus dem fortwirkenden Arztvertrag heraus verpflichtet, von sich aus alles zu tun, um die Auswirkung der Schädigung so gering wie möglich zu halten. Auf eine Gefahrenlage, wie hier durch Therapiekomplikationen entstandene nahe liegende Möglichkeit einer sich noch nachträglich ausbildenden Darmperforation, ist der Patient hinzuweisen und darauf aufmerksam zu machen, dass in diesem Fall eine frühestmögliche Operation der günstigste Weg zur Begrenzung und Behebung der Schadenauswirkungen sei. Nur dann kann der Patient mitdenken, sich optimal auf den Fall einer Operation einstellen und insbesondere deren schnellstmögliche Ausführung sicherstellen. Unterlässt der Arzt diese nachvertragliche Aufklärungspflicht, macht er sich gegenüber dem Patienten schadenersatzpflichtig. (jlp)
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 3 U 1078/95
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