Praxis-Depesche 17/2006

Aufklärung beim Aufhebungsvertrag

Der Arbeitgeber muss vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einer sich im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin, die den Vertrag wollte und die durch einen Fachanwalt vertreten wird, nicht darauf hinweisen, dass die Arbeitnehmerin mangels anwartschaftsbegründender Zeiten evtl. kein Arbeitslosengeld erhalten wird. Gesteigerte Hinweispflichten kann es aber dann geben, wenn der Aufhebungsvertrag auf seine Initiative hin zu Stande kommt. (jlp)

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