Praxis-Depesche 13/2001

Aufklärung über Erfolgsrisiko

Ein Patient hatte Leber- und Lungenkrebs im fortgeschrittenen Stadium und war mehrere Wochen in ärztlicher stationärer Behandlung. Er wurde dort mit einem Medikament behandelt, von dem es in einem Schreiben des Arztes u. a. heißt: "Fast alle Patienten erholen sich aufgrund der Behandlung mit diesem Präparat erstaunlich gut. Neben einer ausgeprägt zytotoxischen (krebsabtötenden) Wirkung verfügt das Mittel über die Fähigkeit, den Tumor einzugrenzen und so langsam zu zerstören." Die erhoffte Wirkung blieb allerdings aus und der Patient verstarb. Der Arzt hatte verschwiegen, dass die behauptete krebsabtötende Wirkung des Medikaments nicht durch wissenschaftliche Versuche nachgewiesen sei und dass das Medikament nicht in allen Fällen helfe. Die Honorarklage des Arztes (rund DM 33 000) gegen die Witwe hatte deshalb keinen Erfolg, weil der Arzt diese notwendige Aufklärung unterlassen hatte. Auch in einer ausweglosen Situation muss der Patient sachgerecht über das Risiko der Erfolglosigkeit einer Behandlung aufgeklärt werden. (jlp)

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