Praxis-Depesche 17/2001
Ausbildungswechsel im Unterhaltsrecht
Jedem Menschen ist grundsätzlich zuzubilligen, dass er sich über seine Fähigkeiten irrt oder falsche Vorstellungen über den gewählten Beruf hat. Damit wurde einer Studentin gegen ihren Vater Recht gegeben, der seiner Tochter keinen weiteren Unterhalt bezahlen wollte. Die Studentin hatte zunächst eine Ausbildung als Heilpraktikerin begonnen, diese Ausbildung dann aber abgebrochen, als sie die eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten erkannte. Das Gericht wertete die Aufnahme des Medizinstudiums in diesem Fall nicht als willkürlichen Ausbildungswechsel, sondern als sachgerechte Erstausbildung. Hierfür muss der Unterhaltspflichtige aufkommen, jedenfalls dann, wenn ihm die Unterhaltsleistungen wirtschaftlich zumutbar sind. (jlp)
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