Praxis-Depesche 8/2006
Auskunftsanspruch des Patienten
Der Patient hat gegenüber der Klinik nur einen Anspruch auf Auskunft über Namen der ihn operierenden Ärzte, aber nicht sämtlicher behandelnder Ärzte. Er hat keinen Anspruch auf Mitteilung der Privatanschrift des Operateurs, da die Klage an dessen Arbeitsstätte in der jeweiligen Klinik zugestellt werden kann. Wenn der Arzt aber nicht mehr in der Klinik tätig ist, hat der Patient jedoch einen Anspruch auf Mitteilung seiner zuletzt bekannten Privatanschrift. (jlp)
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