Praxis-Depesche 10/2003

Auslegung einer Kündigungsfrist

Ist im Arbeitsvertrag geregelt, dass grundsätzlich die Kündigung nur zum Monatsende ausgesprochen werden kann, dann ist eine "zum 1. Januar" ausgesprochene Kündigung des Arbeitnehmers so zu behandeln, dass diese zum 30.12. des vorausgegangenen Jahres gilt. (jlp)

Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.

Anmelden

Alle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.

x