Praxis-Depesche 24/2004

Ausscheiden aus Praxisgemeisnchaft

Bei einer ärztlichen Praxisgemeinschaft ist die vertragliche Regelung einer Abfindungszahlung bei Ausscheiden eines Arztes aus dieser Gemeinschaft unwirksam. Es besteht kein gemeinsamer Patientenstamm. Deshalb ist auch eine vertragliche Vereinbarung, die das Kündigungsrecht ausschließt oder einschränkt, nichtig. Der kündigende Vertragspartner ist zur Zahlung einer Abfindung nicht verpflichtet. (jlp)

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