Praxis-Depesche 2/2008

Befristeter Arbeitsvertrag hat ein Ende

Einen befristeten Arbeitsvertrag abzuschließen ist zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund vorliegt. Das trifft zu, wenn mit Auszubildenden direkt nach der Berufsausbildung einmalig ein befristeter Vertrag geschlossen wird, um ihnen den Übergang ins Erwerbsleben zu erleichtern. Dieser Vertrag kann aber nicht (als befristeter) verlängert werden – weitere befris­tete Arbeitsverträge sind so nicht mehr zu rechtfertigen. (gri)

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