Praxis-Depesche 10/2005

Behandlungsaufspaltung

Eine Aufspaltung der Behandlung in einen ambulanten Teil (alleinige Haftung des die Ambulanz betreibenden Chefarztes) und einen stationären Teil (mit der Konsequenz einer Verweisungsbefugnis des operierenden - beamteten - Chefarztes auf den Klinikträger als Haftungsschuldner) scheidet aus, wenn das gesamte Behandlungsgeschehen unter medizinischen Gesichtspunkten als Einheit anzusehen ist. (jlp)

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