Praxis-Depesche 22/2003

Behandlungserfolg zweifelhaft, aber ...

Der Behandlungsvertrag zwischen einem Arzt und einem Privatpatienten kann sich auch auf medizinisch nicht notwendige Leistungen erstrecken. Deshalb muss der Patient auch die vereinbarte naturheilkundliche Behandlung bezahlen, selbst wenn diese Behandlung nicht der Schulmedizin entspricht, keinen nachweisbaren Erfolg hat bzw. nur darauf ausgerichtet ist, Symptome zu lindern. Allerdings ist der Arzt verpflichtet, darauf hinzuweisen, dass ein Behandlungserfolg und eine Erstattung der Behandlungskosten zweifelhaft sein können. (jlp)

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