Praxis-Depesche 8/2004

Behinderung eines Behinderten

Ein geistig schwer Behinderter darf während regelmäßiger Fahrten zur Tagesförderstätte im Bus nicht mit einem Bauchgurt zusätzlich zum Sicherheitsgurt fixiert werden, wenn das seinen Zustand verschlechtert, während sich der Verzicht auf den Ortswechsel positiv auswirkt. (gri)

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