Praxis-Depesche 14/2001
Bereitschaftsdienste sind keine Überstunden
Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaft, die Ärzte in Kliniken leisten, sind keine Überstunden. Die Vergütung für diese Dienste muss folglich bei der Berechnung des Urlaubsgelds berücksichtigt werden. Damit hatte die Klage einer Medizinerin Erfolg, die als Oberärztin in einer Rehabilitationsklinik arbeitete. Der Arbeitgeber ließ die Vergütung der Bereitschaftsdienste bei der Berechnung des Urlaubsgelds außer Ansatz und verwies auf das Bundesurlaubsgesetz. Danach bemisst sich das Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Verdienst in den vorausgegangenen 13 Wochen "mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes". (jlp)
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