Praxis-Depesche 13/2001

Bestechlichkeit in der Universitätsklinik

Der ärztliche Leiter der Abteilung einer Universitätsklinik macht sich wegen Bestechlichkeit strafbar, wenn der von ihm geleiteten Abteilung hochwertige medizinische Geräte als Gegenleistung für die Bestellung von Implantaten (Herzklappenprothesen, Herzschrittmacher und Defilbrillatoren) kostenlos überlassen werden. Für die Erfüllung dieses Straftatbestandes ist es ausreichend, dass der Vorteil zumindestens mittelbar auch dem Amtsträger - der Universitätsklinik - zugute kommt. (jlp)

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