Praxis-Depesche 22/2001
Besuchsregelung für Rechtsanwälte
Eine von einem leitenden Abteilungsarzt einer als Anstalt des öffentlichen Rechts organisierten Fachklinik in Gestalt einer an die Mitarbeiter der betreffenden Abteilung gerichtete besondere "Besuchsregelung für Rechtsanwälte" kann zu einer Verletzung der Rechtssphäre von Rechtsanwälten führen, die Kontakt zu Patienten halten wollen. Zwar kann es sachlich gerechtfertigt sein, Besuchsmöglichkeiten generell zeitlich zu beschränken und im Ablauf zu reglementieren. Bei derartigen Regelungen ist die Anstaltsleitung jedoch an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie an den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 I Grundgesetz gebunden. Mit diesem ist es unvereinbar, Rechtsanwälte, insbesondere als Betreuer sowie Verteidiger, strengeren Besuchsregelungen zu unterwerfen als sonstige Besucher, insbesondere nichtanwaltliche Betreuer. (jlp)
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