Praxis-Depesche 5/2007
Beweislastregeln in der Arzthaftung
Für den Bereich der Arzthaftung gilt Folgendes: Im Kernbereich des ärztlichen Handelns findet die Beweisregel des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nur ausnahmsweise Anwendung. Denn der Arzt schuldet keinen Heilerfolg, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung. Da die Vorgänge im lebenden Organismus des Patienten nur eingeschränkt beherrschbar sind, deutet allein der ausbleibende Heilerfolg noch nicht auf eine fehlerhafte Behandlung und ein Verschulden des Arztes hin. Etwas anderes gilt aber dann, wenn es um Risiken aus dem Bereich des Krankenhausbetriebs geht. Das sind Bereiche, die vom Träger der Klinik, dem Arzt und übrigen Personal voll beherrscht werden können. In diesem Gefahrenbereich des voll beherrschbaren Risikos greift der Beweisgrundsatz des Bürgerlichen Gesetzbuches wieder ein. (jlp)
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