Praxis-Depesche 3/2006

Beweisregeln bei ärztlicher Haftung

Steht fest, dass der Arzt dem Patienten durch fehlerhaftes Handeln einen Schaden zugefügt hat, so muss der Arzt beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei fehlerfreiem Handeln erlitten hätte. Sofern ein schadensursächlicher Eingriff ohne ausreichende Aufklärung des Patienten erfolgte, ist zu beweisen, dass es zu dem Schaden auch bei zutreffender Aufklärung gekommen wäre. (jlp)

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