Praxis-Depesche 10/2006

Brustvergrößernde Operation

Die Krankenkasse muss keine brustvergrößernde Operation gewähren, wenn die Versicherte wegen ihres als zu klein empfundenen Busens ausschließlich psychisch erkrankt ist. Denn die psychische Belastung rechtfertigt keinen operativen Eingriff auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung. Die bisherige Rechtsprechung hat daher einen Anspruch auf Heilbehandlung in Form körperlicher Eingriffe verneint, wenn diese Maßnahmen nicht durch Fehlfunktionen oder durch Entstellung, also nicht durch einen regelwidrigen Körperzustand, veranlasst werden. Damit hat sie Operationen am gesunden Körper, die psychische Leiden beeinflussen sollen, nicht als „Behandlung“ gewertet und derartige Maßnahmen (ähnlich wie Ernährung und Körperpflege) der Eigenverantwortung des Versicherten zugewiesen. (jlp)

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