Praxis-Depesche 3/2004
Chefarzt-Honorar nur für Chefarzt
Die Klausel im Wahlleistungsvertrag, nach der statt des Chefarztes auch mehrere Oberärzte des Krankenhauses die gesondert zu zahlende Behandlung durchführen dürfen, ist unwirksam. Der Patient muss dementsprechend bei Behandlung durch andere Ärzte das Chefarzt-Honorar nicht bezahlen. Ein Wahlleistungsvertrag darf sich nur auf Mediziner beziehen, die berechtigt sind, gesondert abzurechnen, also in der Regel auf Chefärzte. (gri-bez)
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