Praxis-Depesche 15/2002

Chefarztbehandlung

Die zwischen einem Chefarzt und dem Patienten getroffene Vereinbarung, dass der Chefarzt selbst die Operation durchführt, begründet die Verpflichtung des Chefarztes, die Operation auch höchstpersönlich vorzunehmen. Geht die Vereinbarung dahin, dass im Falle einer plötzlichen und unvorhersehbaren Verhinderung auch ein Vertreter die Operation durchführen darf, so ist diese einschränkende Klausel wirksam. Allerdings muss der verhinderte Arzt dann das Vorliegen einer plötzlichen und unvorhersehbaren Verhinderung auch beweisen. (jlp) Landgericht Marburg, Az.: 1 O 263/99

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