Praxis-Depesche 3/2003
Chirotherapeutische Behandlung
Die Durchführung einer chirotherapeutischen Manipulation kann dann als grober Behandlungsfehler gewertet werden, wenn zuvor ein in Betracht zu ziehender Bandscheibenvorfall nicht ausgeschlossen worden ist. Dass die zum Ausschluss führenden Untersuchungen erfolgt sind, ist zu dokumentieren. Fehlende Dokumentation indiziert, dass die gebotene Untersuchung nicht durchgeführt worden ist. Dies geht zu Lasten des behandelnden Arztes, der damit dem Patienten schadenersatzpflichtig ist. (jlp)
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