Praxis-Depesche 12/2002

Computer der Firma missbraucht

Einem Arbeitnehmer, der mit privaten Dateien an Computern seines Arbeitgebers arbeitet, kann deswegen grundsätzlich die fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass dadurch der Betriebsablauf gestört wird und der Arbeitnehmer seine Pflichten grob vernachlässigt. Solche gewichtigen Gründe sah das Arbeitsgericht Frankfurt bei einem Arbeitnehmer nicht als gegeben an, der zu Sicherungszwecken Daten seines Tennisvereins auf den Firmencomputer überspielte. Da der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass der Arbeitnehmer auch diese Dateien während der Arbeitszeit bearbeitet hatte, wurde die fristlose Kündigung für unwirksam erklärt. Allerdings wies das Gericht auch darauf hin, dass restriktive Verbotsregelungen zulässig sind, da die Gefahr besteht, dass mit dem Speichern privater Dateien Viren ins Betriebssystem eingeschleppt werden. (jlp) Arbeitsgericht Frankfurt/M., Az.: 2 Ca 2990/00

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