Praxis-Depesche 9/2004

Der Arzt entscheidet über Reiseabsage

Wird drei Wochen vor einer gebuchten Bergsteigerreise nach Nepal eine Achillodynie festgestellt, so liegt eine Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Reiseabsage vor, wenn die Buchung erst zwei Wochen später storniert wird. Der Versicherungsnehmer wäre nur entlastet gewesen, wenn der Arzt eine völlige Wiedergenesung bis zum Reiseantritt mit Sicherheit prognostiziert hätte. Weil diese Voraussetzung nicht vorlag, musste die Reiserücktrittskostenversicherung keine Versicherungsleistungen erbringen. (jlp)

Dieser Artikel ist nur für Angehörige medizinischer Fachkreise zugänglich. Bitte loggen Sie sich ein oder registrieren Sie sich kostenlos - es dauert nur eine Minute.

Anmelden

Alle im Rahmen dieses Internet-Angebots veröffentlichten Artikel sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, auch Übersetzungen und Zweitveröffentlichungen, vorbehalten. Jegliche Vervielfältigung, Verlinkung oder Weiterverbreitung in jedem Medium als Ganzes oder in Teilen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verlags.

x