Praxis-Depesche 21/2003

Der Chefarzt darf sich nicht drücken

Vereinbart ein privat versicherter Patient mit der Klinik, dass die ärztlichen Leistungen ausdrücklich durch den Chefarzt zu erbringen sind, so ist diese schriftliche Vereinbarung unwirksam, wenn dem Chefarzt das Recht eingeräumt wird, im Abwesenheits- oder Verhinderungsfall seine Leistungen auch durch einen anderen Arzt zu erbringen. Denn dem Patienten, der eine solche Vereinbarung unterschreibt, kommt es gerade darauf an, von diesem Arzt, dem er besonderes Vertrauen entgegenbringt und den er für besonders qualifiziert hält, behandelt zu werden. Unwirksam ist diese Vertragsklausel insbesondere deshalb, weil sie den Arzt auch bei planmäßiger, vorhersehbarer Abwesenheit zur Delegation an einen anderen Arzt berechtigt. (jlp)

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