Praxis-Depesche 3/2008

§§ Der Exophthalmus, der keiner war

Diagnostiziert ein Schönheitschirurg einen behandlungsbedürftigen Exoph­thalmus, obwohl ein solcher gar nicht vorlag, und wird bei der Operation zur Straffung der Lider dann der Nervus supraorbitalis verletzt, so muss der Mediziner für die Folgen des unnötigen Eingriffs haften (das bedeutet hier Schmerzensgeld und Verlust des Honoraranspruchs), unabhängig davon, ob ihm bei der Opera­tion ein Fehler unterlaufen ist. Hätte die Patientin nämlich gewusst, dass der Eingriff nicht geboten war – die Fehldiagnose erfolgte wohl in der Absicht, ihr zu einer Kostenerstattung zu verhelfen –, dann hätte sie sich nicht operieren lassen. (jlp)

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