Praxis-Depesche 1/2001

Der Nutzen ist entscheidend

Einem Optiker darf die Durchführung von Tonometrie und automatischer Perimetrie nicht verboten werden. Damit hob das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auf, in der einem Optiker bei Durchführung dieser Messungen eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde vorgeworfen wurde. Das Bundesverfassungsgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Wahrscheinlichkeit einer Aufdeckung von vorhandenen oder drohenden Augenerkrankungen nach Durchführung von Tonometrie und Perimetrie durch Augenoptiker (also der Nutzen) größer sein dürfte als die Gefahr, dass ein in Wahrheit erkrankter Kunde im Anschluss an eine bei ihm ohne Befund gebliebene Optikeruntersuchung von einem - sonst beabsichtigten - Besuch beim Augenarzt absieht. (jlp)

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