Praxis-Depesche 10/2004

Der Wille des Betreuten zählt

Der vom Vormundschaftsgericht eingesetzte Betreuer muss sich auch dann am (mutmaßlichen) Willen des Betreuten orientieren, wenn dieser seine Meinung nicht mehr äußern kann; es ist daher unzulässig, wenn der Betreuer einen vom Betreuten abgeschlossenen Grabpflege-Vertrag kündigt, um mit dem Geld die Kosten des Pflegeheims zu decken. (gri)

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