Praxis-Depesche 12/2007
Desinfektionsmittelverätzung nach OP
Eine Desinfektionsmittelverätzung mit dem Ausmaß einer zweit- bis drittgradigen Verbrennung und massiver bakterieller Superinfektion bei der operativen Versorgung einer Oberschenkelfraktur stellt einen groben Behandlungsfehler dar. Hierfür haftet der behandelnde Arzt. Dem betroffenen Patienten wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000 Euro zugesprochen. (jlp)
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