Praxis-Depesche 24/2001

Diätische Lebensmittel in der Werbung

In der Werbung für ein Lebensmittel, das sich für den Einsatz im Rahmen einer bestimmten Diät eignet, dürfen auch außerhalb der Fachkreise jene Erkrankungen aufgezählt werden, bei deren Vorliegen die in Rede stehende Diät zu beachten ist. Das Nennen der einzelnen Krankheiten in diesem Zusammenhang stellt, so die Auffassung des Bundesgerichtshofs, keine unzulässige Werbung dar. (jlp) Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 159/96

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