Praxis-Depesche 16/2004
Diagnosefehler am Röntgenbild
Übersieht der Orthopäde eine bei sorgfältiger Betrachtung erkennbare Fersenbeinfraktur, trifft ihn der Vorwurf eines haftungsbegründenden Diagnosefehlers auch dann, wenn kein fundamentaler Irrtum vorliegt. Hätte eine frühe OP aller Voraussicht nach zu anatomisch nahezu vollständiger Wiederherstellung der Gelenkfläche geführt, dann rechtfertigt die jetzige Gehbehinderung des Patienten ein Schmerzensgeld von 15 000 Euro. (jlp)
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