Praxis-Depesche 15/2003
Dialysezentrum muss für Rundfunk zahlen
Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfängergeräte in Dialysezentren, in denen Dialysepatienten ausschließlich ambulant medizinisch versorgt werden, kann nicht gewährt werden. Eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht kommt für Krankenhäuser, Krankenanstalten und Heilstätten in Betracht. Ein Dialysezentrum fällt nicht unter diese Einrichtungen. (jlp)
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